Satzung


§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Fitnessverein Veringenstadt“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
Er hat seinen Sitz in 72519 Veringenstadt.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 - Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt:
Betreibung des Fitnesssportes
Beratung der Mitglieder in Vereinsangelegenheiten
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden.Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Vorstandschaft. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.


§ 3 - Steuerbegünstigung, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung ( § 51 ff. AO).


§ 4 - Mitgliedschaft

Der Verein hat folgende Mitgliedarten:

Aktive Mitglieder
Passive Mitglieder
Ehrenmitglieder

Erwerb der Mitgliedschaft:
Die Aufnahme der aktiven und passiven Mitglieder erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit auf Grund schriftlichen Aufnahmeantrags.

Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten, die sich um den Fitnesssport besonders verdient gemacht haben vom Vorstand ernannt werden.

Verlust der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft endet:

Durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens zum 30.9. des Jahres. Er wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

Der Ausschluß erfolgt durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn das Mitglied

mit der Beitragszahlung länger als 3 Monate im Rückstand ist.
den Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder Interessen des Vereins verletzt.
Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt.
sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält.

Dem Betroffenen ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur schriftlichen Rechtfertigung binnen 1 Woche zu geben. Der Beschluss ist ihm mit Einschreiben zuzustellen. Ihm steht binnen 2 Wochen ein Berufungsrecht an die nächste Mitgliederversammlung zu, welche endgültig entscheidet.

Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.

Eine Beitragsrückerstattung ist ausgeschlossen.


§ 5 - Beiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Zur Stundung oder Erlass von Beiträgen ist der Vorstand befugt.


§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

Für die Mitglieder sind diese Satzung und Ordnungen des Vereins, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

Die Mitglieder haben Anspruch auf Unterstützung ihrer Belange und das Recht, sich der Einrichtung des Vereins nach vorgegebenen Ordnungen zu bedienen.


§ 7 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung
der Vorstand


§ 8 - Mitgliederversammlung

Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Sie wird vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von
2 Wochen einberufen. Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt durch Bekanntmachung in der Schwäbischen Zeitung Ausgabe Sigmaringen/Meßkirch, durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt der Stadt Veringenstadt und durch Aushang im Studio.

Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende; im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.

Erweiterungsanträge zur Tagesordnung sind möglich. Sie sind schriftlich mit Begründung spätestens 1 Woche vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands, einschließlich des Kassenberichts und des Berichts der Revisoren.
Entlastung des Vorstands.
Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand oder den Vereinsmitgliedern auf die Tagesordnung gebrachten Angelegenheiten.
Wahl der Vorstandsmitglieder.
Wahl der Kassenrevisoren.
Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und Aufnahmegebühren.
Berufung gegen Vorstandsbeschlüsse, soweit die Satzung dies zulässt.
Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

Beschlüsse über Satzungsänderungen, auch des Satzungszweckes, bedürfen der Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder; Beschlüsse über die Auflösung erfordern eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.

Im übrigen werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Geheime Abstimmung erfolgt, wenn dies von einem anwesenden Mitglied verlangt wird.


§ 9 - Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Kassier
dem Schriftführer
bis zu 5 Beisitzern

Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben jedoch darüber hinaus bis zu Neuwahlen im Amt. Es können von einer Person höchstens zwei Funktionen aus der Vorstandschaft übernommen werden. Stimmberechtigt ist diese in diesem Fall jedoch bei der Beschlussfassung nur mit einer Stimme. Das Amt des 1. und 2. Vorsitzenden darf jedoch nicht in einer Person vereinigt werden

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder gemessen an der Personenzahl anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Ungültig Stimmen oder Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Die Einberufung von Vorstandssitzungen bedarf keiner besonderen Form. Sie ist nicht an eine Frist gebunden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter.

Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für die Erfüllung aller Geschäfte zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.


§ 10 - Vertretung des Vereins

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein i.S.d. § 26 BGB. Sie sind einzelvertretungsbefugt.


§ 11 - Beurkundung von Beschlüssen

Die Protokolle und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 12 - Kassenführung

Der Vereinskassier ist verpflichtet, die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß getrennt nach Belegen zu buchen und nachzuweisen. Die Kasse ist vor der ordentlichen Mitgliederversammlung durch zwei Revisoren zu prüfen und mit ihrem Prüfungsvermerk zu versehen.


§ 13 - Ordnung des Vereins

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein Ordnungen ( z.B. Finanzordnung, Geschäftsordnung, Verfahrensordnung usw. ) geben.
Die Ordnungen und deren Änderung werden vom Vorstand beschlossen.


§ 14 - Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür angesetzten außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der in § 8 der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit.

Falls die Hauptversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Das nach der Abwicklung noch vorhandene Vermögen ist ausschließlich für gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Die Beschlüsse über die Vermögensverwertung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Veringenstadt, die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.

Entsprechendes gilt bei Aufhebung oder bei Wegfall des Zwecks.



Veringenstadt , den 11.03.2005
geändert am 20.03.2010 und am 21.03.2015